Raumnutzungsbedingungen
Die Vermieterin/der Vermieter überlässt der Mieterin/dem Mieter den als Konferenzloft bezeichneten Veranstaltungsraum samt dem im zum Auftrag gehörenden Grundriss eingezeichneten und vom Mieter gebuchten Nebenräumen in der Wiesenstraße 4 in 47906 Kempen.
Die Vermieterin/der Vermieter übergibt die Räumlichkeiten in gereinigtem, bau- und einrichtungstechnisch einwandfreiem Zustand und mit der im Angebot aufgeführten Ausstattung (Veranstaltungstechnik, Präsentationstechnik sowie evtl. Bestuhlung gemäß beiliegendem Bestuhlungsplan).
Die Mieterin/der Mieter ist verpflichtet, die Räumlichkeiten und die Ausstattung pfleglich zu behandeln und sie im ursprünglichen baulichen sowie unbeschädigten und besenreinen Zustand zurückzugeben.
Beginn und Ende des Nutzungsverhältnis stehen im Angebot. Die Überlassung des Raums erfolgt ausschließlich zur Durchführung der im Angebot aufgeführten Veranstaltung.
Ausschlusskriterien
Der Raum/die Räume darf/dürfen nur zu dem in der Buchung festgelegten Zweck genutzt werden.
Die Mieterin/der Mieter bekennt mit der Unterschrift, dass der Raum/die Räume nicht für einen der folgenden Zwecke verwendet wird/werden:
- Veranstaltungen, die mit ihren Inhalten Straftatbestände verwirklichen oder sittenwidrig sind, insbesondere bei sexistischen oder pornographischen Inhalten
- Veranstaltungen, die einen verfassungsfeindlichen Hintergrund haben, insbesondere bei rechts- oder linksextremen, rassistischen, antisemitischen, antiislamischen oder antidemokratischen Inhalten
- Veranstaltungen, die Herabwürdigungen durch rassistische Diskriminierungen oder aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zum Inhalt haben.
Es dürfen weder in Wort noch in Schrift die Freiheit und Würde des Menschen verächtlich gemacht, noch Symbole, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen oder Sekten stehen oder diese repräsentieren, verwendet oder verbreitet werden.
Die Mieterin/der Mieter versichert, dass die von ihr/ihm geplante Veranstaltung keinen der oben genannten Inhalte hat und verpflichtet sich Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die solche Inhalte verbreiten, von der Veranstaltung auszuschließen.
Sollte durch Teilnehmende der Veranstaltung gegen vorgenannte Bestimmungen verstoßen werden, hat die Mieterin/der Mieter für die Unterbindung der Handlung Sorge zu tragen.
Die Vermieterin/der Vermieter und Beauftragte der Vermieterin/des Vermieters sind jederzeit berechtigt, das überlassene Vertragsobjekt zu betreten und zu besichtigen, um sich von der vertragsgemäßen Nutzung zu überzeugen und bei erheblichen Verstößen gegen diesen Vertrag oder Strafgesetze die Veranstaltung zu beenden.
Nutzungsgebühren
Für die Überlassung der Räumlichkeit ist das im Angebot aufgeführte Entgelt zu zahlen.
Der Betrag ist spätestens 14 Arbeitstage nach Erhalt der Rechnung auf das von der Vermieterin/dem Vermieter benannte Konto zu überweisen oder Bar zu bezahlen, jedoch spätestens vor dem Beginn der Veranstaltung.
Mit den Nutzungsgebühren sind Nebenleistungen wie die übliche Reinigung der Räume und die Bereitstellung der vereinbarten Ausstattung sowie eventuelle Heizkosten abgegolten. Die Übergabe muss besenrein erfolgen, grobe Verschmutzungen z.B. durch verschüttete Flüssigkeiten müssen entfernt werden.
Pflichten der Mieterin/des Mieters
Die Mieterin/der Mieter bestätigt durch Annahme des Angebots, dass sie/er nicht im Auftrag eines anderen Veranstalters handelt. Die Mieterin/der Mieter ist nicht berechtigt, die Räume Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten.
Die Mieterin/der Mieter hat für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung Sorge zu tragen. Sie/er trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich der Vor- und Nachbereitung. Sie/er ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften und behördlichen Auflagen verantwortlich.
Die Mieterin/der Mieter beachtet die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz und übernimmt die Haftung für deren Einhaltung.
Sofern für die vereinbarte Veranstaltung eine behördliche Genehmigung erforderlich ist (z.B. bei mehr als zweihundert Besuchern, Alkoholausschank o.ä.), hat die Mieterin/der Mieter diese selbst zu einzuholen und der Vermieterin/dem Vermieter auf Verlangen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen.
Die Anmeldung und Gebührenzahlung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist Angelegenheit der Mieterin/des Mieters. Auf Verlangen der Vermieterin/des Vermieters hat die Mieterin/der Mieter den Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren zu erbringen.
Die Mieterin/der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die gebuchte Personenzahl nicht überschritten wird. Bei Überschreitung haftet die Mieterin/der Mieter für alle daraus entstehenden Schäden oder höheren Kosten.
Haftung
Haftung der Mieterin/des Mieters
Die Mieterin/der Mieter haftet für alle Personen- oder Sachschäden, die sie/er oder ihre/seine Mitarbeiter/-innen oder sonstige Vertragspartner/-innen sowie Teilnehmende an der Veranstaltung verursachen. Insbesondere haftet die Mieterin/der Mieter für Schäden an Einrichtungsgegenständen und technischer Ausstattung der Mieträume, die durch fahrlässigen bzw. unsachgemäßen Umgang entstanden sind.
Haftung der Vermieterin/des Vermieters
Die Vermieterin/der Vermieter stellt der Mieterin/dem Mieter die Mieträume zum vereinbarten Zeitpunkt in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung. Sollten offensichtliche Mängel vorliegen, so werden diese von der Vermieterin/dem Vermieter unverzüglich nach Kenntnis beseitigt.
Die Vermieterin/der Vermieter haftet auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vermieterin/der Vermieter haftet nicht für von der Mieterin/dem Mieter eingebrachten Gegenstände (Wertsachen, Garderobe, technische Geräte usw.).
Kündigung/Stornierung
Ordentliche Kündigung
Die Mieterin/der Mieter kann den Nutzungsvertrag ordnungsgemäß kündigen. Die Kündigung muss frühestmöglich erfolgen und mindestens vier Woche/n vor dem Veranstaltungstermin bei der Vermieter/dem Vermieter schriftlich (auch per E-Mail möglich) vorliegen.
Kündigt der Mieter nicht 4 Wochen vor der geplanten Veranstaltung, so werden 50% der Kosten des Angebots als Stornogebühr fällig. Erfolgt die Kündigung weniger als 14 Tage vor der Veranstaltung, so wird die komplette Angebotssumme als Stornogebühr fällig.
Die Vermieterin/der Vermieter kann von dem Nutzungsvertrag bis spätestens acht Wochen vor dem vereinbarten Mietzeitpunkt zurücktreten, wenn es wichtige Gründe dafür gibt, die bei Vertragsabschluss nicht absehbar waren (z.B. Gebäudeschäden, behördliche Auflagen, o.ä.). Die Mieterin/der Mieter kann in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche geltend machen.
Außerordentliche Kündigung
Die Vermieterin/der Vermieter ist berechtigt, den Nutzungsvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Mieterin/der Mieter die vertraglichen Verpflichtungen in erheblicher Weise verletzt und/oder wenn eine andere als die vereinbarte Veranstaltung durchgeführt wird oder zu befürchten ist.